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In dem Urteil vom 22.09.2021 (Az: IZR 20/21) hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit einer Entscheidung zur Schadensersatzverpflichtung bei Markenverletzungen (§ 14, Abs. 6, S. 3 MarkenG, § 287) festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz auch dann zu berechnen ist, wenn die Markenrechtsverletzung allein in der Werbung erfolgt ist und die betreffende Marke nicht auch zur Produktkennzeichnung verwendet wird. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Verletzerin in Werbebriefen die Klagemarke „Layher“ in rechtswidriger Weise verwendet und hatte nach Abmahnung durch die Klägerin wegen dieser Werbeaktion eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben, unter der sie sich unter anderem verpflichtet hatte, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verletzungshandlung entstanden ist und noch entstehen wird.

Auf der Basis des von der Verletzerin erzielten Umsatzes mit den markenverletzenden Gerüstbauteilen hatte das LG Stuttgart (GRUR-RS 2020,39648) die Klägerin zur Schadensersatzzahlung auf der Grundlage einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 8% des erzielten Nettoumsatzes verurteilt. In der Berufung wurde der fiktiven Linzensatz auf 5% herabgesetzt. Das OLG Stuttgart (WRP 2021,539) stellte fest, dass der Umstand zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte die Marke der Klägerin lediglich in ihrer Werbung verwendet habe. Danach sei ein fiktiver Lizenzsatz von 5% angemessen.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH stellt fest, dass auch bei einer allein die Werbung, nicht aber die Kennzeichnung und den Vertrieb von Produkten betreffenden Markenverletzung die fiktive Lizenzgebühr auf der Basis einer Umsatzlizenz berechnet werden könne. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Anknüpfung der Lizenzgebühr an Art und Umfang des Werbeaufwands nicht per se besser geeignet sei als die Anknüpfung an den Umsatz, um die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr zu ermitteln, hat der BGH bestätigt. Weiter führt er aus, dass auch die Interessen des fiktiven Lizenzgebers im Rahmen der angemessenen üblichen Lizenzgebühr Berücksichtigung finden müssten. Vernünftige Lizenzvertragsparteien würden in ihre Überlegung zu einer angemessenen Lizenzgebühr zum Beispiel das Risiko eines Marktverwirrungsschadens oder das Risiko der Minderung des Prestigewerts der Produkte des Markeninhabers einbeziehen. Gegen Ende der Entscheidung stellt der BGH dann wie folgt fest: Auch wenn eine Lizenzminderung nicht damit begründet werden kann, dass die Markenrechtsverletzung nur in der Werbung erfolgt ist, bedeute dies nicht, dass diese Art der Markenrechtsverletzung bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr keine Berücksichtigung finde. Eine deutliche Herabsetzung des Lizenzsatzes sei gerechtfertigt in Fällen, in denen die Lizenzgebühr an einen Umsatz anknüpft, der nur zu einem geringen Teil auf der Markenverletzung ruht. Der insoweit erforderliche Abschlag erfolge im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch das Gericht und die Reduzierung der fiktiven Lizenzgebühr auf 5% sei nicht zu beanstanden.

Volltext:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=124401&pos=9&anz=848

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Das schweizerische Bundesgericht hat die Löschung der Formmarke 486 889 für die Nespressokapsel bestätigt (Urteil vom 7. September 2021 – 4A 61/2021). Damit kommt eine langjährige Auseinandersetzung um die Schutzfähigkeit der Nespressokapsel als Formmarke zu einem Ende. Auch das Deutsche Markenamt (DPMA) hatte zunächst die Eintragung abgelehnt, bevor diese dann doch am 3. April 2003 […]

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Kein Markenschutz für den „Sound of Silence“ beim Öffnen einer Getränkedose / In seiner Entscheidung vom 07. Juli 2021 (AZ:T-668/19) bestätigte das Gericht erster Instanz die Zurückweisung der Hörmarke.

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EuGH-Entscheidung zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes für gewerblich anwendbare Erzeugnisse, deren Form ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt ist / Kausalitätstheorie / Absage an Multiplicity-of-Forms Test (EuGH, C-833/18 Brompton Bicycle Ltd ./. Chedech/Get2et).

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Mangelnde Klarheit und Eindeutigkeit von Begriffen im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (WDL-Verzeichnis) von Unionsmarken, wie z.B. „Computersoftware“, führen nicht zur Nichtigkeit. Mangelnde Benutzungsabsicht führt nicht zur Bösgläubigkeit des Markeninhabers, es sei denn, aus Indizien ergibt sich die Absicht des Inhabers, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder sich ein ausschließliches Recht zu […]

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Mit Urteil vom 7. August 2018 (Rechtssache C-16/17) hat der EuGH den Begriff der (die Zustimmung des Urhebers erfordernde) «öffentlichen Wiedergabe» im Sinne von Art. 3 I der RL 2001/29/EG dahingehend ausgelegt, dass dieser Begriff die Einstellung einer Fotografie auf einer (nicht-kommerziellen) Website auch dann erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahmen, die ihr […]

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In einem Urteil vom 12. Juni 2018 hat das Kantonsgericht Schwyz in einer wettbewerbsrechtlichen Strafsache einen Schuldspruch bestätigt wegen der  – nur einen Tag abrufbaren  – von dem Gericht als unnötig verletzenden Äusserungen bewerteten Aussagen  einer unzufriedenen Kundin im Internet. Unter dem Titel „kleine Warnung“ hatte sich die Käuferin eines Reitsattels auf zwei Internet – […]