„Abzocke vom Feinsten“

Unlautere Äusserungen im Internet (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG-CH)

In einem Urteil vom 12. Juni 2018 hat das Kantonsgericht Schwyz in einer wettbewerbsrechtlichen Strafsache einen Schuldspruch bestätigt wegen der  – nur einen Tag abrufbaren  – von dem Gericht als unnötig verletzenden Äusserungen bewerteten Aussagen  einer unzufriedenen Kundin im Internet.

Unter dem Titel „kleine Warnung“ hatte sich die Käuferin eines Reitsattels auf zwei Internet – Reitforen über die schlechte Beratung und unangemessene Preisgestaltung beklagte und schloss ihren Blog-Eintrag wie  folgt: „Das ist durchweg unprofessionell und Abzocke vom Feinsten!“

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Das Kantonsgericht Schwyz beurteilte diese Aussage als ein gemischtes Werturteil. Der behauptete Tatsachenkern des krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung habe sich im Laufe des Verfahrens als falsch erwiesen. Daher, so das Kantonsgericht Schwyz, sei die obengenannte Äusserung – in Kombination mit weiteren negativen Bemerkungen – im Gesamteindruck unrichtig und unnötig verletzend und erfülle damit den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Gemäss dieser Vorschrift sind unter anderem unnötig verletzende Äusserungen unlauter, wenn sie eine Herabsetzung beinhalten oder bezwecken. Eine solche unnötig verletzende Äusserung liegt vor, wenn ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist erfolgt. (Jung/Spitz (Hrsg.), UWG, Kommentar, 2. Auflage Art. 3 Abs. 1 lit. a 3 RN 29).

Das Kantonsgericht befand, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im konkreten Fall vorlagen. Es hielt insgesamt 64 Abrufe der streitgegenständlichen Internet – Beiträge für ausreichend, um die nötige Relevanz des als unlauter gerügten Verhaltens anzunehmen. Die Tatsache, dass die Beiträge in den Internetforen bereits am nächsten Tag vom Administrator der jeweiligen Foren wieder gelöscht wurden, änderte daran nichts. „Die Anzahl der Aufrufe(…) zeigt, dass solche Beiträge von zahlreichen Forenteilnehmerinnen und -teilnehmern gelesen werden und damit geeignet sind, ein negatives Bild eines Marktteilnehmers, (hier: der Privatklägerin), zu bewirken“ (KGer SZ  vom 12.06.2018).

Weiter führte das Kantonsgericht aus, das die erforderliche Schwere der Herabsetzung durch den Begriff „Abzocke“, insbesondere auch in Kombination mit dem Zusatz „vom Feinsten“ im Gesamteindruck erreicht sei. Daher bestätigte das Kantonsgericht Schwyz die erstinstanzliche Verurteilung der unzufriedenen Kundin  wegen einfachem vorsätzlichem unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG..

KGer SZ vom 12.06.2018

Dossier  STK 2017 61, abrufbar unter

https://gerichte.sz.ch/