EuG: Nichtigkeit einer Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen Streifen besteht.

Im Jahre 2014 oder auf Antrag der adidas AG wurde die hier abgebildete Marke für Bekleidungsstücke, Schuh und Kopfbedeckungen in Klasse 25 eingetragen. In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus „drei parallelen und im gleichen Abstand zu einander angeordneten Streifen einheitlicher Breite“ bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.

adidas-streifen

Im Jahr 2016 gab das EUIPO einem Antrag auf Nichtigerklärung der o. g. Marke durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA mit der Begründung statt, dass diese weder über eine originäre noch über eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft verfüge. Nach Ansicht des EUIPO hätte die Marke niemals eingetragen werden dürfen. Gegen diese Entscheidung hatte adidas Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeentscheidung vom 07.03.2017 (R 1515/2016-2) hat die zweite Beschwerdekammer die Beschwerde zurückgewiesen. Ein interessanter Aspekt an dieser Entscheidung ist der Umstand, dass die Beschwerdeabteilung die umfangreichen von adidas vorgelegten Benutzungsnachweise (vgl. nachstehende Abbildung),

ganz überwiegend nicht als Nachweise für die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft anerkannt hat.

Das EUIPO habe, so das EuG; zu Recht festgestellt, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handle, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden („pattern trademark“), sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Zutreffend habe das EUIPO Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise Ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weissem Hintergrund), abweichen, für die von adidas behauptete Verkehrsdurchsetzung nicht berücksichtigt.

Schließlich habe das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nichtnachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie in Folge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen. Denn von den von adidas vorgelegten Beweisen hätten sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten bezogen und hätten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden können.

Den Volltext der Entscheidung finden sie unter dem folgenden Link:

http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-307/17