GMP News für Oktober 2022: CH-Bundesverwaltungsgericht zur rechtserhaltenden Benutzung bei abweichendem Gebrauch

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GMP News für Oktober 2022: CH-Bundesverwaltungsgericht zur rechtserhaltenden Benutzung bei abweichendem Gebrauch

 

Mit Urteil vom 14.06.2022 hat sich das CH-Bundesverwaltungsgericht (AZ B-6287/2020) zu Fragen des rechtserhaltenden Gebrauchs von Marken in abweichender Form befasst.

 

Die Beschwerdeführerin hatte gestützt auf ihre internationale Registrierung Nr. 810´018 („JUVEDERM“) Widerspruch eingelegt und vollständigen Widerruf der am 22.04.2016 von der Beschwerdegegnerin angemeldeten Wortmarke 701´681 („JUVEDERM“) verlangt. Die Beschwerdegegnerin erhob im Widerspruchsverfahren die Einrede des Nichtgebrauchs. Mit Widerspruchsentscheid vom 11.11.2020 wies das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) den Widerspruch mangels rechtserhaltenden Gebrauchs vollumfänglich ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht. Nach Art. 12 Abs. 1 MSchG kann ein Markeninhaber sein Markenrecht idR nicht mehr geltend machen, wenn er die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums vom fünf Jahren nicht gebraucht hat. Der Zeitraum, für den der Gebrauch der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen ist, bestimmt sich rückwärts gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Nichtgebrauch der Marke geltend gemacht worden ist (Art. 2 MSchG). Dabei muss die Widersprechende den Gebrauch ihrer Marke in der Schweiz in relevanten Zeitraum nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen (Art. 32 MSchG). Glaubhaft machen bedeutet, so dass Bundesverwaltungsgericht, dem Richter aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck zu vermitteln, dass die fraglichen Tatsachen nicht bloß möglich, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machende Tatsache spricht. Als mögliche Belege für das Glaubhaftmachen des Gebrauchs können Urkunden (Rechnungen), Lieferscheine oder Augenscheinobjekte (Etikettenmuster, Verpackungen, Kataloge, Prospekte) dienen. Nur diejenigen Urkunden oder Augenscheinobjekte können als Beweismittel berücksichtigt werden, die sich einwandfrei dem fraglichen Gebrauchszeitraum zuordnen lassen.

 

Der rechtserhaltende Gebrauch setzt voraus, dass die Marke in ihrer eingetragenen Form oder in einer nur unwesentlich abweichenden Form für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen benutzt wird. Im vorliegenden Fall legte die Beschwerdeführerin als Benutzungsnachweise diverse Rechnungen, Fach- und Produktinformationen sowie Produktkataloge vor. Bei den vorgelegten Belegen wurde die Widerspruchsmarke „JUVEDERM“ regelmäßig in abweichender Form verwendet, nämlich stets zusammen mit weiteren Zeichen, wie beispielsweise in den Kombinationen „JUVEDERM Ultra 2-4“, „JUVEDERM Voluma“ und „JUVEDERM Ultra Smile TSK“. Dazu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

 

„Diese Zusätze legen zunächst eine Markenserie unter dem Stammbestandteil „JUVEDERM“ nahe. [Die Zusätze] beziehen sich auf die Eigenschaften der Waren und sind in Ihrem Charakter beschreibend und/oder anpreisend. Die Hinzufügung dieser beschreibenden und/oder anpreisenden Zusätze verändern die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „JUVEDERM“ allerdings nicht entscheidend. […] Abnehmer [erkennen] diese auch in Verbindung mit den Zusätzen und fassen sie als mit der eingetragenen Marke übereinstimmend auf“ (Urteil vom 14.06.2022, Ziff. 5.1.2).

 

Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung fest, dass nach gefestigter Rechtsprechung bereits eine minimale Marktbearbeitung in verhältnismäßig geringem Umfang für die Annahme eines ersthaften Gebrauchs ausreicht. Daher, so das Gericht, erfüllen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gebrauchsbelege die quantitativen Anforderungen in jeder Hinsicht.

 

Volltext:

https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/entscheiddatenbank-bvger.html

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