Kein Markenschutz für den Sound of Silence beim Öffnen einer Getränkedose

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Kein Markenschutz für den „Sound of Silence“ beim Öffnen einer Getränkedose / In seiner Entscheidung vom 07. Juli 2021 (AZ:T-668/19) bestätigte das Gericht erster Instanz die Zurückweisung der Hörmarke.

Die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG in Bonn, deren Tochtergesellschaft Trivium Packaging unter anderem die Getränkedosen für „Bubble Tee“ und andere populäre Softdrinks produziert und anbietet, erhob Klage gegen die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des EUIPO (R530/2019-2) über die Zurückweisung einer Hörmarke betreffend Klängen, die beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk entsteht. Die Besonderheit der beanspruchten Geräuschfolge, so die Klägerin, liege darin, dass nach dem Öffnen der Dose etwa eine Sekunde lang Geräuschlosigkeit eintrete und erst danach für etwa neun Sekunden der Klang des Prickelns von Perlen erfolge. Im Gegensatz dazu sei bei herkömmlichen Getränkedosen unmittelbar nach dem Öffnen von kohlensäurehaltigen Getränken der Klang des Prickelns von Perlen zu hören. Dies begründe die Unterscheidungskraft. Das EUIPO habe fehlerhaft die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken im vorliegenden Fall angewendet, nach welchen die angemeldete Marke erheblich von der Norm- oder der Branchenüblichkeit abweichen müsse, um ihre Funktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren zu erfüllen.

In seiner Entscheidung vom 07. Juli 2021 (AZ:T-668/19) bestätigte jedoch das Gericht erster Instanz die Zurückweisung der Hörmarke. Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken nicht analog auf Hörmarken übertragen werden könne. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken seien keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien (EuG a.a.O.RN 23). Anders als bei Wort- und/oder Bildmarken, bei denen das Publikum gewohnt sei diese als Zeichen wahrzunehmen, die auf die betriebliche Herkunft der Waren- oder Dienstleistungen hinweisen, sei dies nicht zwangsläufig der Fall wenn das Zeichen aus einem blossen Klangelement bestehe (EuG a.a.O.RN 25). Die Zurückweisung sei im Ergebnis zu Recht erfolgt. Der Verkehr werde den Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren als ein rein technisches und funktionelles Element ansehen, da das Öffnen einer Dose oder Flasche einer spezifischen technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zweck ihres Zwecks inhärent ist, unabhängig davon, ob diese Waren Kohlensäure enthalten oder nicht (EuG, a.a.O.RN 40). Weiter führt das Gericht aus, dass sobald ein Merkmal von der maßgeblichen Verkehrskreisen dahin wahrgenommen wird, dass es vor allem eine technische und funktionelle Bedeutung hat, es nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren wahrgenommen werde (EuG, a.a.O.RN 41). Auch die etwa eine Sekunde lang dauernde Geräuschlosigkeit nach dem Öffnen ändere nichts an der Tatsache, dass dieser Umstand nicht als Herkunftshinweis aufgefasst werde. Der Verkehr werde den beanspruchten Klang nur als eine Variante der Klänge, der bei Getränken beim Öffnen ihrer Behältnisse üblicherweise entstehen, wahrnehmen (EuG, a.a.O.RN 40).

Hinweis: Urteil des Gerichts vom 07. Juli 2021 (Rechtssache T-668/19)

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