Leonel Messi mit Eintragung der Marke Messi erfolgreich

Weltklasse-Fussballer Leonel Messi hat in einer Markenstreitsache vor dem EuG einen Erfolg errungen, welcher ihm etwas über das Ausscheiden der argentinischen Nationalmannschaft bei der WM hinweghelfen könnte.

Im Jahre 2011 hatte Messi die hier abgebildete Wort-Bildmarke unter anderem für Sportbekleidung angemeldet. Gegen diese Anmeldung wurde, gestützt auf zwei ältere Wortmarken mit der Bezeichnung „MASSI“ wegen Verwechslungsgefahr Widerspruch eingelegt, dem das Unionsmarkenamt (EUIPO) vollumfänglich stattgab.

Messi-Logo

Der Klage von Messi gegen die Entscheidung des EUIPO, welches auch Beschwerden gegen die Widerspruchsentscheidung zurückgewiesen hatte, hat das Europäische Gericht (EuG) mit Urteil vom 26.04.2018 stattgegeben. Zwar sei die phonetische Ähnlichkeit zwischen dem jüngeren Zeichen  „Messi“ und den älteren Widerspruchsmarken „MASSI“ hoch und in bestimmten Sprachen der Union sogar nahe an der Identität. Auch sei die „Messi“-Marke trotz der Verwendung des stilisierten „M“  als Ornament wegen Verwendung der Buchstabenfolge „MESSI“ mit den älteren „MASSI“-Marken schriftbildlich ähnlich.

Diese Ähnlichkeiten, so das EuG, würden jedoch durch die erheblichen Abweichungen im Begriffsinhalt der sich gegenüberstehenden Marken neutralisiert. Leonel Messi sei eine Persönlichkeit des Öffentlichen Lebens, die nicht nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt sei, welche sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiere. Es sei unwahrscheinlich, dass ein durchschnittlicher Erwerber von Sportbekleidung den Begriff „Messi“ nicht unmittelbar mit dem Namen des Fussballstars in Verbindung bringe. Der Einwendung der Beklagten, Messi habe erst verspätet, nämlich erst im Gerichts- und nicht bereits in den vorangegangenen Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren Aussagen zu seiner Bekanntheit gemacht, ist das Gericht nicht gefolgt. Auch wenn nach Art.76 Abs.1 S.2 der UnionsmarkenVO der Grundsatz bestehe, dass das EUIPO bei Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse (hier: Verwechslungsgefahr mit älterer Marke) auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt sei, bestehe eine Ausnahme bezüglich „faites notoires“ (allgemein bekannten Tatsachen).

Da Leonel Messi als Fussballspieler allgemein bekannt sei, hätte das EUIPO den darauf beruhenden begrifflichen Unterschied zwischen den Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigen müssen. Danach seien die sich gegenüberstehenden Zeichen „MASSI“ und „Messi“(fig.) nicht verwechselbar.

EuG, Urteil vom 26.04.2018 – T-554/14; BECKRS 2018, 6412