Verantwortlichkeiten für das Setzen von einfachen Links und Embedding

Matthias Gottschalk, für Urheberrecht/Internetreht bei GMP verantwortlicher Partner, hielt bei der Herbstveranstaltung der AIPPI Schweiz am 1. Dezember 2016 in Zürich einen Vortrag zum Thema „Linking and making available on the internet.“

Matthias Gottschalk

Gegenstand der Präsentation waren der Bericht der Schweizer AIPPI Arbeitsgruppe zum Thema sowie die Vorstellung von aktuellen Leitentscheidungen des  EuGH zum Thema „Linking“, nämlich Svensson (EuGH v. 13.02.2014; „Best Water“ (EuGH v. 21.10.2014 auf Vorlage durch den BGH) sowie GS Media/Sanoma (EuGH v. 08.09.2016). Im Anschluss an die Präsentation diskutierte RA Gottschalk gemeinsam mit Catherine Mettraux-Kauthen, Juristin bei der SRG/SSR sowie Professor Thomas Weibel, Journalist und Professor für Multimediaproduktion an der HTW Chur, über die Schweizer Sichtweise zur rechtlichen Behandlung der Link-Setzung. Dabei wurde ein Konsens dazu erzielt, dass die Setzung eines „einfachen“ Surface Links in der Regel nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf. Anders ist die Situation möglicherweise zu bewerten, wenn mittels Setzung eines Linkes Inhalte, die auf fremden Websites ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich sind, im Wege des sog. „Embedding“-Nutzern zugänglich gemacht werden. Ob es insoweit und auch für die Frage des Sorgfaltspflicht darauf ankommen soll, ob der Linksetzer kommerzielle Interessen vertritt oder nicht, blieb bis zum Schluss der Diskussion streitig.

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Link zu GS Media/Sanoma (EuGH v. 08.09.2016)

Link zu Svensson (EuGH v. 13.02.2014)

Link zu Best Water (EuGH v. 21.10.2014)