Gutes Design verdient Schutz:

EuGH bestätigt Markenfähigkeit von roter Louboutin – Sohle

Der international anerkannte Schuhdesigner Louboutin kann einen Erfolg verbuchen: mit Entscheidung vom 12.06.2018 in der Sache C-163/16 (Christian Louboutin gegen Van Haren Schoenen BV) hat der EuGH die Eintragungsfähigkeit der auf der Sohle eines hochhackigen Schuhes aufgebrachten roten Farbe bestätigt. Unter Inanspruchnahme der Priorität aus dem Jahre 2009 hatte Christian Louboutin für die Verwendung der Farbe Rot (Pantone 18-1663TP) auf der Sohle eines Schuhs eine Unionsmarke angemeldet. Im Jahre 2012 erhielt Louboutin Kenntnis, dass Van Haren Schoenen ebenfalls hochhackige Schuhe mit roten Sohlen verkaufte, worauf Christian Louboutin Klage erhob. Der Beklagte brachte vor, dass die Klagemarke ungültig sei und damit die Klage abzuweisen sei, insbesondere weil es sich bei der Klagemarke um eine zweidimensionale Bildmarke für die Farbe rot handle. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Einzelfarben idR nicht eintragungsfähig, da es Ihnen in der Regel an konkreter Unterscheidungskraft fehlt (siehe EuGH C – 447/502 vom 21.10.2004 – KWS/Orange).

Louboutin-Sohle

Das Gericht Erster Instanz in Den Haag folgte jedoch der Auffassung des Beklagten nicht und stellte fest, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsole verbunden sei, so dass die von Laboutin angemeldete Marke nicht als einfache zweidimensionale Bildmarke eingestuft werden könnte. Weil jedoch Sohle des Schuhes aufgebrachte Farbe mit der Sohle zusammenfalle war nach Auffassung des Gerichts fraglich, ob einer Eintragung der Klagemarke ein absolutes Eintragungshindernis nach Art.7 Abs. 1 lit.e UMV entgegenstehen könnte. Nach dieser Vorschrift sind u.a. solche Zeichen  von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, welches durch die  Art der Ware selbst bedingt ist,  bestehen. Das Gericht setzte aus und legte dem EuGH die entsprechende Frage zur Entscheidung vor.

Auf die entsprechende Vorlage hat der EuGH im Juni 2018 entschieden, dass Art. 3 I Buchst. e iii der RL 2018/95/EG (entsprechend Art. 7 Abs.1 lit. e) UMV) dahingehend auszulegen sei, dass ein Zeichen (welches) aus einer auf der Sohle eines hochhackigen Schuhs aufgebrachten Farbe besteht,  nicht ausschließlich aus der „Form“ im Sinne dieser Bestimmung besteht (und damit eintragungsfähig ist).

Die vollständige Entscheidung des EuGH ist unter folgendem Link abrufbar:

http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-163/16

Nicht erfolgreich war hingegen kürzlich Hersteller der weltbekannten „Birkenstock“ Sandalen. Dieser hatte im Jahre 2012 eine Unionsmarke für ein bestimmtes Muster von Schuhsohlen angemeldet. Die Anmeldung wurde vom Unionsmarkenamt jedoch wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Der Einwand von Birkenstock, die Anmelderin sei gegenwärtig der einzige Schuhhersteller, der das begehrte Muster verwende, änderte nichts an der Versagung des Markenschutzes. Die Entscheidung des Unionsmarkenamtes wurde vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 9.11.2016 bestätigt.

Die Entscheidung „Birkenstock“ des EuG ist abrufbar unter folgendem Link:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuG&Datum=09.11.2016&Aktenzeichen=T-579/14