USPTO: Markenanmeldung „Danke“ für Schokolade übersteht Widerspruch durch „Merci“ Markeninhaber (Nov. 18, 2025)
Passend zur Weihnachtszeit berichten wir über eine aktuelle Entscheidung des Trademark Trial and Appeal Boards („Board“) vom 18.11.2025.
Die Flora Industries & Comercio de Chocolates Ltda hatte die Eintragung der Wort-/Bildmarke
für die Waren „Schokolade, Schokoladenriegel“ in der internationalen Klasse 30 beantragt. In dem Antrag wies die Anmelderin daraufhin, dass die englische Übersetzung von „Danke“ auf „Thank you“ laute. Gegen diese Anmeldung hat die August Storck KG wegen Verwechslungsgefahr nach US Trademark Act Section 2 (d) 15 (U.S.C § 1052(d) basierend auf langjährige Benutzung der Marken „merci“, „thank you means merci“ und „danke heisst merci“ für Schokoladentafeln und Süßigkeiten sowie zusätzlich gestützt auf verschiedene in Klasse 30 eingetragene Wort-/Bildmarken, wie beispielsweise:
Widerspruch eingelegt. Nach Ziff. 2(d) des US-Trademark Acts ist die Eintragung einer Marke, „which consists or comprises a mark registered in the Patent and Trademark Office as to be likely, when used on or in connection with the goods of the applicant, to cause confusion, or to cause mistake, or to deceive“, zurückzuweisen.
Das Board stellte fest, dass der von der August Storck KG eingereichte Widerspruch zulässig sei, da der Besitz gültiger und bestehender US-amerikanischer Registrierungen für die MERCI-Marken nachgewiesen worden sei. Dies begründete ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse der Widersprechenden und einen begründeten Verdacht auf Schaden, im Einklang mit dem in Cunningham v. Laser Golf Corp., 222 F.3d 943 (Fed. Cir. 2000) etablierten Rahmen.
Das Board befand, dass Storck hinsichtlich seiner eingetragenen Marken Priorität erlangt hatte, da diese vor dem Anmeldedatum der streitbefangenen Marke datierten und ordnungsgemäß registriert worden waren. Allerdings habe die Klägerin die Priorität der Benutzung seiner angeblichen Common-Law-Marke „DANKE HEIßT MERCI“ nicht nachgewiesen. Die vorgelegten Beweise – Amazon-Einträge und Ausdrucke ausländischer Websites – seien entweder nachträglich datiert worden oder hätten sich auf eine Nutzung außerhalb der USA bezogen und wurden von dem Board daher gemäß den TTAB- Standards des TTAB und dem Urteil im Fall Meenaxi Enters., Inc. v. Coca-Cola Co., 38 F.4th 1067 (Fed. Cir. 2022), als unzureichend qualifiziert.
Für die Untersuchung des Vorliegens der von der Klägerin geltend gemachten Verwechslungsgefahr führte das Board seine Analyse anhand des 13-Faktoren-Rahmens durch, der im Fall In re E.I. du Pont de Nemours & Co., 476 F.2d 1357 (C.C.P.A. 1973), entwickelt wurde.
Zeichenähnlichkeit: Das Board konzentrierte sich auf den Vergleich der Anmeldemarke „DANKE“ mit den älteren „MERCI“- Marken von Stock und kam zu der Einschätzung, dass wegen der umfassenden Verwendung des „Thank you“ claims im Bereich von Schokoladenverpackungen und Geschenkartikeln, von einer konzeptionellen Kennzeichnungsschwäche auszugehen sei. Die Verkehrskreise würden weder in „Danke“ noch in „Merci“ einen Herkunftshinweis erkennen. Daher sei die Kennzeichnungskraft der beiden sich gegenüberstehenden Marken reduziert.
Auf der Grundlage der Lehre der ausländischen Äquivalenz und kam das Board zu dem Schluss, dass US-Verbraucher zwar die gemeinsame Bedeutung der sich gegenüberstehenden Zeichen verstehen würden. Angesichts der erheblichen visuellen und klanglichen Unterschiede, insbesondere in Ermangelung gemeinsamer Buchstaben oder Silben, befand das Board jedoch, dass die unterschiedlichen Sprachen, visuellen Stile und Aussprachen bei den angesprochenen Verkehrskreisen unterschiedliche Eindrücke („commercial imressions“) erzeugten, die die gemeinsame Bedeutung überwiegten und hat daher den Widerspruch zurückgewiesen.
Quelle: (August Storck KG v. Florend Indústria e Comércio de Chocolates LTDA, No. 91277224 (T.T.A.B. Nov. 14, 2025)), abrufbar auf https://business.cch.com/ipld/AugustStorckFlorendIndustriaTTAB20251114.pdf


-Logo von Audi im Zusammenhang mit dem Anbieten eines Kühlergrills als Ersatzteil für Audi-Fahrzeuge zu verwenden (GRUR 2024, 291ff.) Diese Entscheidung steht in direkter Linie mit der Leitentscheidung „BMW-Deenik“ aus dem Jahre 1999. Auch in jenem Fall, wo sich der Beklagte unter anderem als „Fachmann BMW“ bezeichnet hatte, ohne BMW-Vertragshändler zu sein, hatte der EuGH festgestellt, dass eine solche Benutzung dann verboten werden kann, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht (EuGH vom 23.02.1999, Rn. 64).