Auch erstmalig versandte Werbe-Email (hier: Sponsoringanfrage) stellt Eingriff in Gewerbebetrieb dar
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (AZ: 4 U 168/24) hat das OLG Dresden eine Berufung gegen die Zurückweisung einer negativen Feststellungsklage als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass das von der (Feststellungs-)klägerin veranlasste Zusenden einer Sponsoringanfrage per Email einen rechtwidrigen Eingriff in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Die Klägerin hatte der Beklagten unaufgefordert eine Email zugesandt, mit dem Ziel, deren Unterstützung einer Veranstaltung mittels Zurverfügungstellung kostenfreie Getränke zu erreichen. Als Gegenleistung stellte die Klägerin in Aussicht, Werbemittel für die Beklagte aufzustellen. Unter Bezugnahme unter anderem auf die BGH-Entscheidung vom 12.09.2013 (GRUR 2013, 1259ff.) stellte das OLG Dresden fest, dass unverlangt zugesendete Email-Werbung betriebsbezogen erfolgte und den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers beeinträchtigt. Denn der Empfänger müsste Emails mit unerbetener Werbung stets einzeln sichten, was zu einer unberechtigten Belästigung führe. Zwar halte sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen Email in Grenzen. Mit der häufigen Verwendung von solchen Anfragen, so das Gericht, sei aber dann zu rechnen, wenn eine Sponsorensuche per Email zugelassen würde. Unter Bezugnahme auch auf das oben genannte BGH Urteil stellt das OLG Dresden fest:
„…dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen Unternehmen oder Gewerbetreibenden ist“.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung darstellt.
Anmerkung: Im vorliegenden Fall hatte die unterlegende Feststellungs-Klägerin argumentiert, dass jedenfalls die erstmalige Zusendung einer unaufgeforderten Werbemail für einen konkreten (Sponsoring-)Anlass keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG darstellt. Diese Frage war tatsächlich umstritten. Allerdings hatte die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur bereits zuvor in der einmaligen Email-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung gesehen. Diese Auffassung hat der BGH in seinen Urteilen vom 12.09.2013 sowie vom 10.07.2018 (I ZR 208/12, Rn. 15ff.; VI ZR 22507) bestätigt.
Link zur Entscheidung: https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2024/08/4-U-168.24.pdf