GMP News Mai 2024: Werbung mit einer Drittmarke-Verbot der Verwendung von Bezeichnung „BMW Service“
GMP News Mai 2024. Werbung mit einer Drittmarke-Verbot der Verwendung von Bezeichnung „BMW Service“
In seiner Entscheidung vom 17.11.2023 (OG.2017.00019) hat das Obergericht des Kantons Glarus die Verwendung der Bezeichnungen „BMW Garage“ oder „BMW Partner“ durch die Beklagte, welche seit 2003 nicht mehr autorisierte BMW-Händlerin war, verboten.
BMW hatte in der im Jahre 2017 eingereichten Klage geltend gemacht, dass die Beklagte nach Beendigung des Vertragshändlervertrages unerlaubterweise weiterhin u. a. auf Ihrem Geschäftsgelände auf Pylonen Marken von BMW verwende und sich im Geschäftsverkehr weiterhin als „offizielle BMW-Vertretung“ bezeichne sowie, beispielsweise am Annahme-Schalter, die Bildmarke „BMW“ verwendet habe sowie verschiedene Bezeichnungen wie „BMW Service“, „BMW Mini Service“, „BMW Garage“.
Weiter machte BMW geltend, dass es in den Jahren 2014 bis 2017 wiederholt zu Vorfällen gekommen sei, bei den BMW-Kunden, die Beklagte aufgrund des angegriffenen Verhaltens irrtümlicherweise für eine offizielle BMW-Händlerin, BMW-Partnerin bzw. BMW-Vertretung hielten (Rn. 4.1 der Entscheidung). Die Beklagte machte in ihrer Klageantwort geltend, dass sie auf den Gebrauch der Marken der Klägerin aufgrund Ihrer Geschäftsfähigkeit mit Original-Markenwaren der Klägerin angewiesen sei (Rn. 5.2).
Das Gericht stellt fest: Verwendet ein Geschäftsinhaber die fremde Marke für sein Angebot an Original-Markenartikeln oder zur Werbung für Reparaturen in Servicearbeiten, die Original-Markenartikel zum Gegenstand haben, so verletzt er das Markenrecht nicht, wenn seine Werbung sich deutlich auf seine eigenen Angebote bezieht (Rn. 4.3.2). Allerdings, so das Gericht, findet die Werbung mit einer Drittmarke ihre Grenze nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort, wo beim Publikum des unzutreffenden Eindruckes einer besonderen Beziehung des mit der Marke werbenden Anbieters zum Markeninhaber erweckt wird, so z. b. wenn die Drittmarke so benutzt wird, dass der Durchschnittsabnehmer fälschlicherweise annimmt, der Anbieter sei dem Vertriebssystem für Original-Produkte in irgendeiner Form zuzurechnen (Rn. 4.4.2). So sei es im vorliegenden Fall. Das Gericht untersagte der Beklagten daher u. a. die Verwendung eines Pylonen mit der Aufschrift „BMW Service“ mit Hinweis darauf, dass die Beklagte nicht darauf angewiesen sei, die Pylonen von ihrer Garage in Anlehnung auf die offizielle BMW-Werbung zu gestalten (Rn. 5.1.8). Auch die weitere Verwendung der Bezeichnung „BMW Service“ beziehungsweise „BMW Mini Service“ auf den Visitenkarten sowie auf den Overalls der Angestellten und der Website der Beklagten, hat das Gericht als unzulässig erachtet (Rn. 5.1.11), da die Verwendung dieser Bezeichnungen vom Verkehr als ein Hinweis auf „offizielle Vertragsgarage“ verstanden würde. Daher seien diese Aussagen wettbewerbsrechtlich irreführend.
(Quelle: https://entscheidsuche.ch/view/GL_OG_001_OG-2017-00019_2023-11-17)
Anmerkungen: Für den Bereich der EU hat der deutschen BGH in einer aktuellen Entscheidung dem Anbieter von Autoersatzteilen untersagt, das -Logo von Audi im Zusammenhang mit dem Anbieten eines Kühlergrills als Ersatzteil für Audi-Fahrzeuge zu verwenden (GRUR 2024, 291ff.) Diese Entscheidung steht in direkter Linie mit der Leitentscheidung „BMW-Deenik“ aus dem Jahre 1999. Auch in jenem Fall, wo sich der Beklagte unter anderem als „Fachmann BMW“ bezeichnet hatte, ohne BMW-Vertragshändler zu sein, hatte der EuGH festgestellt, dass eine solche Benutzung dann verboten werden kann, wenn die Marke in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht (EuGH vom 23.02.1999, Rn. 64).
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