GMP News Februar 2025: Agentenmarke in der Schweiz/Voraussetzungen Vorläufiger Rechtsschutz / Verfügungsverbot
Agentenmarke in der Schweiz/Voraussetzungen Vorläufiger Rechtsschutz / Verfügungsverbot
Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Kantonsgerichts Baselland vom 28.05.2024 (AZ 43023200) zeigt anschaulich die Voraussetzungen für die Erwirkung einer -nach deutscher Terminologie- einstweiligen Verfügung, in der Schweiz als superprovisorische Maßnahme bezeichnet. Anlass für den Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland und seinem (früheren) schweizerischen Kooperationspartner war die Frage, ob das schweizerische Unternehmen berechtigt war, Zeichen des deutschen Partners in der Schweiz als Marken anzumelden.
Zur internationalen Zuständigkeit stellte das Gericht fest, dass Ansprüche aus Immaterialgüterrechten gemäß Art. 110 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates unterstünden, für welchen der immaterialgüterrechtliche Schutz beansprucht werde. Insoweit Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb geltend gemacht würden, so das Gericht, unterstünden sie dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (Art. 136 Abs. 1 IPRG).
Das angerufene Gericht sei auch örtlich zuständig für den Erlass des von der Klägerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrten Verfügungsverbots. Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder Eintragung und/oder Gültigkeit von Immaterialgüterrechten in der Schweiz seien die funktional zuständigen Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig (Art. 109 Abs. 1 IPRG).
Zu den Voraussetzungen für eine vorsorgliche Maßnahme (Art. 261 Abs. 1 ZPO) führt das Urteil aus, dass eine Partei verlangen kann, dass das Gericht vorsorgliche Maßnahmen trifft, wenn sie (a) glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzend ist (Verfügungsanspruch) und (b) darüber hinaus glaubhaft darlegt, dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass eine zeitliche Dringlichkeit besteht. An dieser fehle es dann, wenn ein hinreichender Rechtschutz ebenso gut im Hauptsacheverfahren erreicht werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei.
Maßstab für die Darlegung des Verfügungsanspruchs sei die „Glaubhaftmachung“, wobei Glaubhaftmachen mehr bedeute, als behaupten, aber weniger als beweisen (Urteil Ziff. 2.1). Das Gericht stellt weiter fest, dass die Gesuchsklägerin glaubhaft dargelegt habe, dass ihr markenschutzrechtlicher Hauptanspruch wahrscheinlich begründet ist und dass eine Verletzung und ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, müsste ein Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Die von dem Gericht vorgenommene Hauptsache- Prognose führte zur Bejahung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund und zum Erlass des begehrten Verfügungsverbots über die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen insgesamt rund 30 Markenanmeldungen. Das Gericht begründete seine Maßnahme-Entscheidung u.a. wie folgt: Der Erlass einer Registersperre beziehungsweise eines Vergütungsverbotes im Verfügungsverfahren sei angebracht, weil sie nicht allzu schwer in die Rechtssphäre des Beklagten eingreife. Diese Maßnahme sei auch verhältnismäßig, insbesondere weil die Beklagte als Inhaberin der streitgegenständlichen Marken- und Markenanmeldungen eingetragen bleibe. Durch die Maßnahme werde die Beklagte nicht daran gehindert, die streitgegenständliche Marken und Markenanmeldungen weiterhin zu gebrauchen. Der Verfügungsanspruch der Klägerin sei hinreichend glaubhaft gemacht. Nach Art. 4 MSchG genießen Marken keinen Schutz, die ohne Zustimmung des Inhabers auf den Namen von Agenten, Vertretern oder anderen Berechtigten eingetragen oder die nach Wegfall der Zustimmung in Register eingetragen bleiben, sogenannte Agentenmarken (vgl. Ziff. 3.3.1 des Urteils). Das Gericht bejahte die Dringlichkeit der Maßnahme mit der drohenden Gefahr der Übertragung der streitbefangenen Marken(-anmeldungen) durch die Verfügungsbeklagte auf einen gutgläubigen Dritten (Ziff. 3.3.5). Eine solche Handlung, so das Gericht, würde die konkrete Gefahr mit sich bringen, dass die Übertragungs- bzw. Nichtigkeitsklage der Klägerin mangels Passivlegitimation abzuweisen wäre, sofern keinen Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO(CH) stattfinden würde, was aufgrund der vorliegenden Streitigkeit zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei. Damit falle die Hauptsachenprognose in Bezug auf den glaubhaft gemachten Übertragungsanspruch der Klägerin positiv aus.
Link zur Entscheidung:
https://bl.swisslex.ch/de/doc/claw/adab30a1-3be7-49c9-bbf3-68d414fd2176/search/214994936
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