Grundlagen und Zuständigkeiten im Patentrecht
Patente sind Rechte, mit denen Erfindungen aus allen technischen Bereichen geschützt werden. Ein Patent wird auf Antrag und nach eingehender Prüfung erteilt, wenn die Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Die Patenterteilung kann durch Einspruch oder Nichtigkeitsklage angefochten werden. Das Patentrecht ist der wirtschaftlich bedeutendste Teil der gewerblichen Schutzrechte, zu denen auch Designrecht und Gebrauchsmusterrecht zählen.
In Deutschland ist für die Prüfung und Erteilung nationaler Patente das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München zuständig. In der Schweiz obliegt diese Aufgabe dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum. Viele Patentanmeldungen aus Deutschland und der Schweiz, die Mitglied im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) sind, erfolgen über das Europäische Patentamt (EPA). Nach positiver Prüfung kann das Europäische Patent in zur Zeit bis zu 39 Teilnehmerländern validiert werden.
Eine bedeutende Neuerung ist seit dem 1. Juni 2023 ist die Möglichkeit, statt dem bisherigen klassischem europäischen Patent ein Einheitspatent zu beantragen. Nach Erteilung gilt das Einheitspatent in den zur Zeit 18 Mitgliedsstaaten. Diese Option ist besonders interessant für Unternehmen, die an einem Patentschutz in vielen europäischen Ländern interessiert sind.
Oft stammen Erfindungen, die patentiert werden, von angestellten Mitarbeitern, etwa aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. In Deutschland regelt das Arbeitnehmererfindungsgesetz die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Diensterfindungen durch den Arbeitgeber. Wir beraten Sie auch hierzu umfassend, z.B. bei der Gestaltung von Pauschalvergütungsvereinbarungen.
Die gesetzlichen Grundlagen des Patentrechts sind in Deutschland insbesondere Patentgesetz (PatG) und in der Schweiz im Bundesgesetz über das Erfindungspatent (PatG) festgelegt. Eine wichtige Quelle des europäischen Patentrechts bildet das Europäische Patentübereinkommen.






